Satzung Förderkreis Archive und Bibliotheken zur Geschichte der Arbeiterbewegung e. V.
- § 1 Name, Charakter, Sitz, Geschäftsjahr,
- § 2 Zwecke des Vereins, Aufgaben,
- § 3 Mitgliedschaft,
- § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder,
- § 5 Vereinsmittel,
- § 6 Organe des Vereins,
- § 7 Mitgliederversammlung,
- § 8 Vorstand,
- § 9 Haftung,
- § 10 Auflösung des Vereins
§ 1 Name, Charakter, Sitz, Geschäftsjahr
01. Der Verein führt den Namen “Förderkreis Archive und Bibliotheken zur Geschichte der Arbeiterbewegung e.V.”
02. Der Verein ist selbstlos tätig. Als parteipolitisch neutraler, eingetragener wissenschaftlicher Verein verfolgt er nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
03. Sitz des Vereins ist Berlin.
04. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zwecke des Vereins, Aufgaben
Der Verein bezweckt:
01. die Unterstützung aller Bestrebungen, Archive und Bibliotheken zur Geschichte der Arbeiterbewegung geschlossen zu erhalten, sie systematisch zu ergänzen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen;
02. die Pflege des kulturellen Erbes, speziell der Arbeiterbewegung sowie die Förderung der nationalen und internationalen Wissenschafts- und Kulturbeziehungen;
03. Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung der Vereinszwecke und die Verbreitung von Arbeitsergebnissen aus Archiven und Bibliotheken;
04. die Interessenvertretung seiner Mitglieder als Nutzer einschlägiger Archive und Bibliotheken.
§ 3 Mitgliedschaft
01. Mitglieder des Vereins können juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts oder andere Unternehmen und natürliche Personen sein, die bereit sind, den Vereinszweck zu fördern. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist der schriftliche Aufnahmeantrag, der der Fürsprache zweier Vereinsmitglieder bedarf.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB entscheidet über die Mitgliedschaft.
02. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand oder durch förmlichen Ausschluß bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, der durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen kann.
Die Mitgliedschaft erlischt weiterhin durch den Tod des Mitgliedes oder durch Auflösung bzw. Löschungs des Vereins.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht.
02. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Förderkreis im Rahmen der Satzung bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach besten Kräften zu unterstützen.
§ 5 Vereinsmittel
01. Die Vereinsmittel werden durch Beiträge und Spenden aufgebracht.
02. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Höhe des Mitgliedsbeitrages.
03. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
04. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§ 7) und der Vorstand (§ 8).
§ 7 Mitgliederversammlung
01. Jährlich findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand oder auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder.
Die Durchführung der Jahresversammlung soll bis spätestens zum Ende des 2. Quartals des darauffolgenden Jahres erfolgen.
Die Einladungen sind mit Tagesordnung und ggf. mit Beschlußvorlagen zwei Wochen vor dem Sitzungstermin zu versenden.
02. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende.
Der jeweils zu bestimmende Schriftführer fertigt über die Versammlung ein Protokoll an, das vom Vereinsvorsitzenden zu unterzeichnen ist.
03. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit in den Satzungen nichts anderes vorgesehen ist.
Zur Änderung der Satzung, des Vereinszweckes oder zur Auflösung des Vereins ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formellen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand selbst vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen vom Vorstand allen Mitgliedern baldmöglichst mitgeteilt und von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
dem Vorsitzenden;
dem stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Kassenwart,
dem Schriftführer und dem stellvertretenden Schriftführer und den Beisitzern; ihre Zahl soll sechs nicht überschreiten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
02. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart.
Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zu seiner Unterstützung kann der Vorstand Berater berufen.
03. Der Vorstand hat zur Jahresmitgliederversammlung den finanziellen Jahresbericht und den Tätigkeitsbericht für das vergangene Vereinsjahr vorzulegen.
Der Jahresabschluß ist von zwei Kassenprüfern zu prüfen.
04. Die Leiter und die stellvertretenden Leiter von Mitgliedsinstitutionen haben das Recht, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen.
§ 9 Haftung
Der Verein haftet mit seinem Vermögen.
§ 10 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Vereinszweckes fällt sein Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung von Wissenschaft und Forschung. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.